7.5.2. 7.5.2.1. In der zweiten Fallkonstellation der ausnahmsweise enteignungsähnlich wirkenden Nichteinzonungen (vgl. Erw. 5.3.) muss das Grundstück grob erschlossen sein. Eine Feinerschliessung ist hingegen nicht erforderlich (BGE 125 II 431, Erw. 5.a). Ferner muss das Grundstück an eine Abwasserkanalisation angeschlossen werden können, die den Anforderungen der Gewässerschutzgesetzgebung entspricht. Dabei bezieht sich das Kriterium der Gewässerschutzrechtskonformität des damals geltenden generellen Kanalisationsprojekts (GKP) nicht nur auf die technischen Aspekte, wie z.B. die Dimensionierung der Leitungen, sondern auch auf die Ausdehnung des GKP an sich.