7.5.1.5. Zur Erschliessung mit Wasser und Abwasser lässt der Beigeladene vorbringen, aus dem öffentlich einsehbaren Abwasserkataster im kantonalen Geoportal sei ersichtlich, dass im nordwärts verlaufenden Abschnitt der V- Strasse nur eine Strassenentwässerung vorhanden sei. Im Bereich des R- Wegs existiere eine Abwasserentsorgung für die östlich davon gelegene Bauzone, die auch für die Erschliessung des westlichen Teils hätte benutzt werden können. Aus dem Abwasserkataster werde jedoch ersichtlich, dass in der X-Strasse eine Ringabwasserleitung und wohl auch eine entsprechende Wasserversorgung erstellt worden sei, die der Erschliessung des östlichen Teils diene.