Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass die Anforderungen an den Lärmschutz nicht erfüllt werden könnten, zumal bereits eine Lärmschutzwand vorhanden sei. Weiter sei es zwar zutreffend, dass der Überbauungsplan hätte überarbeitet werden müssen, von Seiten der Gemeinde sei jedoch die Auskunft erteilt worden, die Planung können ohne Beachtung des Erschliessungsplans erfolgen.