7.5.1.4. Die Gesuchsteller lassen dem entgegnen, es handle sich dabei um blosse Mutmassungen. In Q._____ gebe es Gebiete, die viel näher an der Bahnlinie lägen und erschlossen seien. Zudem könnten die Planungswerte auch durch bauliche Massnahmen eingehalten werden, deren Kosten von den Grundeigentümern getragen würden. Die Grundstücke kämen zudem in der Lärmempfindlichkeitsstufe III zu liegen. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass die Anforderungen an den Lärmschutz nicht erfüllt werden könnten, zumal bereits eine Lärmschutzwand vorhanden sei.