7.5.1.3. Der Beigeladene lässt vorbringen, die Gesuchsteller hätten keinerlei belegte Anstrengungen unternommen, um das Gebiet zu erschliessen und einer Überbauung zuzuführen. Vorliegend könne offenbleiben, ob das Gebiet aufgrund des R-Wegs und der V-Strasse bereits als groberschlossen zu qualifizieren gewesen wäre. Sofern ein Grundeigentümer keine Feinerschliessung aus eigener Kraft bewerkstelligen könne, bestehe trotz Groberschliessung keine Realisierungschance. Eine weitergehende Erschliessung sei vorliegend gemäss dem Überbauungsplan gar nicht zulässig gewesen oder wenn, dann nur mit entsprechenden planerischen Verfahren und Massnahmen.