Die Behauptung der Gesuchsteller, wonach sich aus dem Planungsbericht vom tt.mm. 2019 und dem kantonalen Vorprüfungsbericht vom tt.mm. 2019 ergebe, dass das Gebiet "XZ" ausreichend erschlossen und baureif sei, treffe nicht zu. Die von den Gesuchstellern zitierten Stellen bezögen sich gerade nicht auf das Gebiet "XZ". Dessen Rückzonung werde jeweils separat abgehandelt.