7.5.1.2. Die Gesuchgegnerin vertritt die Auffassung, die Gesuchsteller könnten aus einer allenfalls bestehenden Erschliessung nichts für sich ableiten. Die Parzellen seien zudem auch nicht von einem gewässerschutzrechtskonformen GKP erfasst gewesen. Im Übrigen müsse es schon deshalb an einem gewässerschutzrechtskonformen GKP fehlen, da das Baugebiet massiv überdimensioniert gewesen sei.