Die Grundstücke können folglich nicht dem weitgehend überbauten Gebiet zugeordnet werden. Letztlich anerkennen auch die Gesuchsteller, dass es sich nicht um eine Baulücke geringen Umfangs im geschlossenen Siedlungsgebiet handelt (Replik vom 25. August 2023, S. 28; Protokoll, S. 18). - 20 -