7.4.3. Die streitbetroffenen Parzellen sind peripher am Ortsrand von Q._____ gelegen. Sie grenzen lediglich im Osten direkt an das Siedlungsgebiet an. Nördlich und südlich sind sie von Landwirtschaftsland umgeben. Auf der westlichen Seite befindet sich ein Waldgrundstück, welches bereits in der Gemeinde W._____ gelegen ist. Zudem führt die Eisenbahnlinie an den Parzellen vorbei. Die Parzellen der Gesuchsteller werden qualitativ und quantitativ nicht von den sie umgebenden Siedlungsbauten geprägt. Die Grundstücke können folglich nicht dem weitgehend überbauten Gebiet zugeordnet werden.