Im Bauzonenplan 2000/2002 seien die Grundstücke einem Perimeter mit Sondernutzungsplan-Pflicht zugewiesen gewesen und hätten nur erschlossen und überbaut werden dürfen, wenn ein rechtskräftiger Sondernutzungsplan vorgelegen hätte und – sofern erforderlich – eine Landumlegung oder Grenzbereinigung durchgeführt worden wäre. Von einer natürlichen Fortsetzung des Siedlungsgebiets könne daher keine Rede sein.