Dem widerspricht die Gesuchgegnerin. Bei der massgebenden, parzellenübergreifenden und gebietsbezogenen Betrachtungsweise komme den drei Parzellen eine völlig eigenständige Bedeutung zu. Dies nicht nur aufgrund ihrer sehr grossen Flächen, sondern insbesondere auch, da sie rechtsverbindlich einer selbständigen planerischen Behandlung unterworfen gewesen seien. Im Bauzonenplan 2000/2002 seien die Grundstücke einem Perimeter mit Sondernutzungsplan-Pflicht zugewiesen gewesen und hätten nur erschlossen und überbaut werden dürfen, wenn ein rechtskräftiger Sondernutzungsplan vorgelegen hätte und – sofern erforderlich – eine Landumlegung oder Grenzbereinigung durchgeführt worden wäre.