7.4.2. Die Gesuchsteller argumentieren, dass es sich bei ihren Grundstücken um eine natürliche Fortschreibung des Siedlungsgebiets handle. Die Abgrenzung des Baugebiets vom Wald ergebe sich sinnvollerweise durch die V- Strasse. Mit Parzelle mmm bestehe zudem bereits ein bebautes Grundstück im Gebiet "XZ". Es sei das Gebiet, welches in der Gemeinde Q._____ logischerweise als nächstes überbaut werden würde (Protokoll, S. 18).