3.3.) vorzunehmen (BGE 132 II 221; 131 II 158; 125 II 434). 7.3. Eine Entschädigungspflicht kann zu bejahen sein, wenn eine Einzonung der betreffenden Parzelle geboten gewesen wäre und der Eigentümer auf eine Einzonung vertrauen durfte. Dies ist der Fall, wenn die Parzelle in weitgehend überbautem Gebiet liegt (BGE 1C_275/2018 vom 15. Oktober 2019 mit weiteren Hinweisen). Weiter kann eine Entschädigungspflicht bestehen, wenn die Parzelle überbaubar oder groberschlossen ist und von einem gewässerschutzrechtskonformen generellen Kanalisationsprojekt erfasst ist.