6.2.4. Als Auszonung gilt nach der neueren Rechtsprechung auch die spätere Anpassung einer RPG-konformen Nutzungsplanung an zwischenzeitlich veränderte Verhältnisse oder Anschauungen (BGE 131 II 732). Die vorliegend im Raum stehende Überdimensionierung der Bauzonen wurde indessen rückblickend auf die Nutzungsplanungsrevision 2001/2002 untersucht. Sie ist weder durch seitherige unerwartete Bevölkerungsentwicklungen noch durch veränderte Vorgaben in Zusammenhang mit der RPG-Revision 2012 verursacht oder beeinflusst worden. - 18 -