Es ist deutlich, dass der Baulandbedarf für die nächsten 15 Jahre in der Nutzungsplanrevision 2001/2002 offensichtlich überschritten worden war. Daraus kann nur der Schluss gezogen werden, dass die bisherige Bauzone mindestens zu Beginn der aktuellen Nutzungsplanrevision 2019/2021 überdimensioniert und somit nicht raumplanungskonform war. Da der Zonenplan 2001/2002 materiell noch nicht den Vorgaben des Raumplanungs-ge- setzes entsprach, geht es bei dem vorliegend zu beurteilenden Planungsschritt in der bundesgerichtlichen Terminologie um eine Nichteinzonung.