_ habe damit bis heute nie über eine Bau- und Nutzungsordnung verfügt, welche materiell den Vorgaben des Bundesrechts entsprochen habe. Die Zuweisung der Parzellen bbb, ccc und aaa zur Landwirtschaftszone sei damit nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als Nichteinzonung zu qualifizieren. Dass die kantonalen Organe die - 16 - Nutzungsplanung 2001/2002 dennoch genehmigt hätten, ändere nichts an der fehlenden Bundesrechtskonformität. 6. 6.1. Zu prüfen ist daher, ob bereits die Zonenplanrevision 2000/2002 die bundesrechtlichen Vorgaben materiell erfüllte oder ob dies erst mit der Zonenplanrevision 2019/2021 der Fall war.