Damals habe man überdimensionierte Bauzonen der zweiten Etappe zugewiesen, um den Eindruck einer gesetzeskonformen Bauzone zu erwecken. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung seien jedoch Bauzonen zweiter Etappe, die zusammen mit den Bauzonen der ersten Etappe nach Art. 15 RPG das zulässige Mass überschritten, von vornherein nicht als bundesrechtskonforme Bauzonen zu betrachten. Die Gemeinde Q._____ habe damit bis heute nie über eine Bau- und Nutzungsordnung verfügt, welche materiell den Vorgaben des Bundesrechts entsprochen habe.