Das Siedlungsgebiet gemäss Nutzungsplanung 2000/2002 habe damit sogar den Bedarf von 25 Jahren überschritten und das Gebiet "XZ" sei für eine Reduktion der Bauzone geeignet gewesen. Die Einwohnergemeinde Q._____ habe neben dem Gebiet "XZ" auch das Gebiet "U-Weg" und einen Teilbereich des Gebiets "XV" der Landwirtschaftszone zugewiesen. Damit beliefen sich die Auszonungen auf eine Fläche von 3,33 ha, wobei die Bauzonenreserve vor der Revision 29,5 ha betragen habe. Somit sei erstellt, dass die Nutzungsplanung der Gemeinde Q._____ vor der Nutzungsplanrevision 2019/2021 klar überdimensioniert und damit bundesrechtswidrig gewesen sei.