unverändert beibehalten worden seien, sei der RPG-widrige Zustand mit der Nutzungsplanrevision 2000/2002 fortgesetzt worden. Vielmehr sei erst mit dem Bauzonenplan bzw. Kulturlandplan und der Bau- und Nutzungsordnung 2019/2021 in Q._____ zum ersten Mal eine raumplanerische Grundordnung geschaffen worden, die den verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Ansprüchen genüge. Die Rückzonungen der streitbetroffenen Parzellen seien daher nicht als Auszonungen, sondern als Nichteinzonungen zu qualifizieren, welche keine Entschädigungspflicht zur Folge hätten.