5.2. Die Gesuchgegnerin bestreitet, dass es sich beim Bauzonenplan 2000/2002 um die erste bundesrechtskonforme Nutzungsplanung gehandelt habe. Die Zonenordnung und der Bauzonenplan 1981/1982 hätten als Ganzes dem RPG in keiner Weise genügt. Insbesondere seien die Bauzonen massiv überdimensioniert gewesen. Je nach Aussage habe das Fassungsvermögen der Bauzonen zwischen mehr als dem Doppelten der damaligen Einwohnerzahl von 2'692 Personen und rund 10'000 Einwohnern betragen. Indem die massiv überdimensionierten Bauzonen praktisch - 15 -