5. 5.1. Die Gesuchsteller vertreten die Auffassung, es liege eine entschädigungspflichtige Auszonung vor. Vorliegend sei es eindeutig, dass der Zonenplan aus den Jahren 2000/2002 unter der Geltung des RPG erlassen worden sei. Dieser Zonenplan sei im ganzen Planungsverfahren nie beanstandet worden. Es bestünden keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Zonenplan überdimensioniert oder aus formalen oder materiellen Gründen nicht RPGkonform gewesen sei. Die Gemeinde habe sich in der Vergangenheit überdurchschnittlich entwickelt.