4.3.2. Der Rechtsvertreter der Gesuchsteller führte an der Verhandlung dazu aus, die Gemeinde habe den Gesuchstellern bereits zu Beginn der 2000er Jahre mitgeteilt, dass der Überbauungsplan aufgehoben werden würde. Zum Zeitpunkt des Stichtags habe niemand mehr den Überbauungsplan als relevant erachtet. Der Rechtsvertreter des Beigeladenen gab zu bedenken, dass ein Überbauungsplan so lange gelte, bis er tatsächlich aufgehoben werde (Protokoll, S. 11).