Aus diesem Grund ist zunächst zu prüfen, ob eine strittige Planungsmassnahme als Auszonung oder bloss als Nichteinzonung einzustufen ist. Diese Qualifizierung kann allerdings in Fällen unterbleiben, in denen selbst unter der Hypothese, es liege die für den Eigentümer enteignungsrechtlich günstigere Ausgangsposition der Auszonung vor, die entschädigungsbegründenden Voraussetzungen offensichtlich nicht erfüllt wären; a fortiori würden Eigentumsbeschränkungen solcher Art als Nichteinzonungen die Enteignungsintensität erst recht nicht erreichen - und das Vorliegen einer materiellen Enteignung wäre in jedem Fall zu verneinen.