4.3. 4.3.1. Die Kriterien, die einen Entschädigungsanspruch aus materieller Enteignung zu begründen vermögen, sind bei Auszonungs- und Nichteinzonungskonstellationen nicht identisch: Bei einem eigentlichen Baulandverlust, wie er nur bei Auszonungen stattfindet, sind die Bedingungen, die einer öffentlichrechtlichen Eigentumsbeschränkung Enteignungscharakter verleihen, weniger streng. Aus diesem Grund ist zunächst zu prüfen, ob eine strittige Planungsmassnahme als Auszonung oder bloss als Nichteinzonung einzustufen ist.