Dies treffe nicht auf die aus der Parzelle fff entstandenen Parzellen ggg sowie bbb zu. Parzelle ggg wäre fast gar nicht betroffen und Parzelle bbb wäre nur im südlichen sowie östlichen Teil geringfügig von einer Baulinie im Umfang von ca. 2 m (Süden) sowie ca. 4-6 m (Osten) und im südwestlichen Teil von der Erschliessungsstrasse betroffen. Rund zwei Drittel bis drei Viertel des Grundstücks hätten auch bei Beachtung des Überbauungsplans bebaut werden können.