4.2. Die Gesuchsteller lassen dazu vorbringen, Parzelle bbb sei nach dem Überbauungsplan XY zwar von einer Baulinie betroffen, aber keineswegs in dem Umfang, wie es der Beigeladene behaupte. Die im vorliegenden Verfahren nicht betroffene Parzelle eee wäre gemäss Überbauungsplan als Erschliessungsstrasse vorgesehen gewesen. Parzelle eee wäre nach dem Überbauungsplan kaum bebaubar gewesen. Dies treffe nicht auf die aus der Parzelle fff entstandenen Parzellen ggg sowie bbb zu.