Laut Überbauungsplan sei ein Streifen von mindestens 13 m bis 25 m Breite für die Strasse abzutreten bzw. als Freihaltefläche freizuhalten gewesen. Auch Parzelle aaa sei durch den Überbauungsplan stark tangiert worden, da von dieser ein substanzieller Teil für die neue Strasse zur Verfügung zu stellen gewesen wäre oder aufgrund des Baulinienbereichs von einer baulichen Nutzung grundsätzlich ausgeschlossen gewesen wäre. Der Überbauungsplan XY hebe somit die Baulandqualität der Parzellen bbb und aaa in den im Perimeter der Strassen- und Baulinien gelegenen Teilen auf. Diese Flächen seien am Stichtag entweder gar nicht oder nur sehr beschränkt baulich nutzbar gewesen.