Dieser habe einen nicht unwesentlichen Einfluss auf die Baulandqualitäten der streitbetroffenen Parzellen gehabt. So sei die ohnehin schon schmale Parzelle bbb nach dem Überbauungsplan auf der ganzen Länge von einer Baulinie und damit von einer Freihaltefläche betroffen gewesen. Hinzu komme, dass sie durch die Strassenführung "zerschnitten" worden wäre. Laut Überbauungsplan sei ein Streifen von mindestens 13 m bis 25 m Breite für die Strasse abzutreten bzw. als Freihaltefläche freizuhalten gewesen.