Stichtag im vorliegenden Verfahren ist somit der tt.mm. 2021 (vgl. vorne Erw. 1.2.2.1). 4. 4.1. Der Beigeladene zieht vorab die Überbaubarkeit der Parzellen bbb und aaa im massgebenden Zeitpunkt in Zweifel. Der am massgebenden Stichtag, dem tt.mm. 2021, noch in Kraft stehende kommunale Überbauungsplan XY habe einen nicht unwesentlichen Einfluss auf die Baulandqualitäten der strittigen Parzellen gehabt. Dieser Überbauungsplan habe Baulinien und Strassenlinien für eine Erschliessungsstrasse festgesetzt.