Da die Gesuchstellerinnen 1 und 2 ihre Liegenschaften erst in den Jahren 2018 und 2019 erworben hätten, nachdem der Eingriff bereits stattgefunden habe, könne seit dem Erwerb der Grundstücke keine wertmässige Differenz mehr eingetreten sein. Es sei daher ausgeschlossen, dass die Gesuchstellerinnen 1 und 2 einen entschädigungspflichtigen Minderwert ihrer Grundstücke erlitten hätten.