3.3.2. Die Gesuchgegnerin vertritt den Standpunkt, für die Bestimmung des Stichtags sei nicht auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gesamtrevision der Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland am tt.mm. 2021, sondern auf das Datum des Richtplanbeschlusses vom 24. März 2015, allerspätestens aber auf die bundesrätliche Genehmigung vom 23. August 2017 abzustellen. Da die Gesuchstellerinnen 1 und 2 ihre Liegenschaften erst in den Jahren 2018 und 2019 erworben hätten, nachdem der Eingriff bereits stattgefunden habe, könne seit dem Erwerb der Grundstücke keine wertmässige Differenz mehr eingetreten sein.