3.3. 3.3.1. Massgebend für die Beurteilung der Entschädigungspflicht sind die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Eingriffs bzw. des Inkrafttretens der Eigentumsbeschränkung (§ 158 Abs. 2 BauG). Dies ist der Zeitpunkt, in dem der neue Zonenplan in Kraft tritt (BGE 132 II 218, Erw. 2.4., mit Hinweisen). Die Gesamtrevision der Nutzungsplanung der Gemeinde Q._____ wurde am tt.mm. 2021 vom Regierungsrat genehmigt. - 11 -