2.2. Zwischen den Parteien ist weiter strittig, ob eine Auszonung oder eine blosse Nichteinzonung vorliegt. Weiter machen die Gesuchsteller geltend, dass auch eine (von ihnen bestrittene) Nichteinzonung vorliegend entschädigungspflichtig wäre. Die Gesuchgegnerin und der Beigeladene gehen dagegen von einer entschädigungslos hinzunehmenden Nichteinzonung aus. 3. 3.1. Im Einklang mit Art. 26 Abs. 2 BV und § 21 Abs. 4 KV definiert § 138 Satz 1 BauG die materielle Enteignung als staatlichen Eingriff in vermögenswerte Rechte, der in seiner Wirkung einer formellen Enteignung gleichkommt. - 10 -