Dieses Vorgehen entspricht einer anerkannten Praxis (vgl. BGE 121 II 417 ff., namentlich 428) und findet sich in § 158 BauG verankert (Baugesetzkommentar, a.a.O., § 158 N 3). Vorliegend sind sich die Parteien schon in der Grundfrage uneinig. Im Gegensatz zu den Gesuchstellern sprechen die Gesuchgegnerin sowie der Beigeladene der Eigentumsbeschränkung die Enteignungsqualität ab. Das Gericht beschränkt sich daher zunächst auf die Prüfung, ob eine materielle Enteignung gegeben ist. Eine allfällige Entschädigung wäre in einem Folgeverfahren zu beurteilen.