Die Nutzungsplanänderung, auf welche die Gesuchsteller ihre Entschädigungsforderungen stützen, wurde am tt.mm. 2021 vom Regierungsrat genehmigt. Da die Nutzungsplanänderung nicht beim Verwaltungsgericht angefochten wurde, wurde sie zu diesem Zeitpunkt rechtskräftig (vgl. unten Erw. 3.3.). Das vom 14. Dezember 2022 datierende Entschädigungsbegehren wurde damit ohne weiteres fristgerecht eingereicht. -9- 1.4. Auf das im Übrigen formgerecht eingereichte Entschädigungsbegehren ist einzutreten.