nicht geregelt. Für das verwaltungsrechtliche Klageverfahren verweist § 63 VRPG auf die Zivilprozessordnung. Es erscheint sachgerecht, auch im verwaltungsrechtlichen Enteignungsverfahren (Gesuchverfahren) die Bestimmungen der Zivilprozessordnung betreffend die Streitgenossenschaft in Analogie zu § 63 VRPG sinngemäss anzuwenden.