Dazu ist festzuhalten, dass der Richtplan lediglich behördenverbindlich ist. Die konkrete Umsetzung erfolgte letztendlich durch die Gemeinde. Erst mit der Umsetzung durch die Gemeinde und die darauffolgende Genehmigung der Nutzungsplanrevision durch den Regierungsrat am tt.mm. 2021 wurde die Eigentumsbeschränkung auch für die Grundeigentümer verbindlich. Als Stichtag wird daher der tt.mm. 2021 angenommen. Vorliegend sind somit auch die Gesuchstellerinnen 1 und 2 zur Einreichung von Entschädigungsbegehren legitimiert.