Der Rechtsvertreter des Beigeladenen führte an der Verhandlung dazu aus, dass es faktisch um einen Wertverlust gehe, der bereits zum damaligen Zeitpunkt beim Rechtsvorgänger eingetreten sei. Der Wert eines Grundstücks, welcher beim Erbgang unter Privaten vereinbart werde, sei vorliegend unmassgeblich (Protokoll, S. 8).