macht geltend, die Zuweisung der Grundstücke zur Landwirtschaftszone sei bereits zum Zeitpunkt des Richtplanbeschlusses vorhersehbar gewesen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird jedoch bezüglich der Vorhersehbarkeit zwischen dem Erwerb durch Kauf und dem Erwerb durch Erbgang unterschieden: Wird ein Grundstück nach dem relevanten Zeitpunkt durch Erbgang erworben, gelten die Einwirkungen gemäss Bundesgericht als unvorhersehbar (BGE 134 II 149; 134 II 156). Anders als einem Käufer stünden den Erben und auch Erbvorbezügern keine anderen Mittel zur Schadenverhütung offen als dem früheren Eigentümer (BGE 111 Ib 235).