In Bezug auf Fluglärm- Immissionen hat das Bundesgericht einen massgeblichen Zeitpunkt festgelegt, ab dem die Immissionen nicht mehr als unvorhersehbar gelten (vgl. BGE 121 II 317, Erw. 6). Hat ein Grundeigentümer sein Grundstück erst nach diesem Zeitpunkt anders als durch Erbgang erworben, gelten die Einwirkungen als vorhersehbar und es kann kein Entschädigungsanspruch entstehen (BGE 134 II 49, Erw. 7). Vorliegend argumentiert der Beigeladene analog zu Fällen der Enteignung nachbarlicher Abwehrrechte und -7-