merstellung am Stichtag abzusprechen und auf ihr Entschädigungsbegehren nicht einzutreten. Dies betreffe die Gesuchstellerinnen 1 und 2. 1.2.1.4. Die Gesuchsteller lassen dazu ausführen, die Handänderungen der Grundstücke der Gesuchstellerinnen 1 und 2 seien jeweils auf Erbgänge zurückzuführen gewesen und seien somit durch Universalsukzession erfolgt, wodurch sämtliche vererblichen Vermögenswerte, wozu auch Vertrauensschutzpositionen gehörten, auf die Gesuchstellerinnen übergegangen seien. Die Argumentation von Gemeinde und Kanton sei lediglich allenfalls dann relevant, wenn eine gewöhnliche Handänderung (etwa durch Kauf) stattgefunden hätte.