Vorliegend sei daher für die Bestimmung des massgebenden Stichtags auf das Datum des Beschlusses des behördenverbindlichen Richtplans im März 2015 abzustellen, sofern die Gesuchsteller ihre Grundstücke erst nach diesem Zeitpunkt erworben hätten. Die vorliegende Konstellation sei letztlich vergleichbar mit Enteignungen von Nachbarrechten wegen durch öffentliche Verkehrsanlagen verursachtem Lärm, in welchen nur Entschädigungsansprüche von Betroffenen, für welche die Immissionen beim Erwerb ihres Grundstücks unvorhersehbar gewesen seien, geschützt würden. Den Gesuchstellern, welche ihre Parzellen erst zu einem späteren Zeitpunkt erworben hätten, sei die Legitimation mangels Eigentü-