Es sei stossend, wenn ein Eigentümer während der Geltung einer Planungszone ein Grundstück zu einem bereits stark herabgesetzten Kaufpreis erwerben würde und danach im Falle einer materiellen Enteignung eine volle Verkehrswertentschädigung zugesprochen erhielte. Vorliegend sei daher für die Bestimmung des massgebenden Stichtags auf das Datum des Beschlusses des behördenverbindlichen Richtplans im März 2015 abzustellen, sofern die Gesuchsteller ihre Grundstücke erst nach diesem Zeitpunkt erworben hätten.