Geltung der provisorischen Massnahme erwerbe. Vorliegend habe der behördenverbindliche Richtplan das planerische Schicksal der Parzellen bereits vorgegeben. Ab diesem Zeitpunkt sei niemand mehr vernünftigerweise bereit gewesen, für die betroffenen Grundstücke den Preis für unerschlossenes Bauland zu bezahlen. Es sei stossend, wenn ein Eigentümer während der Geltung einer Planungszone ein Grundstück zu einem bereits stark herabgesetzten Kaufpreis erwerben würde und danach im Falle einer materiellen Enteignung eine volle Verkehrswertentschädigung zugesprochen erhielte.