Es habe erwogen, dass auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des definitiven Eingriffs abzustellen sei und dass mit der provisorischen Massnahme kein Ausschluss der Entschädigungspflicht zum Nachteil des Betroffenen begründet werden dürfe. Soweit ersichtlich habe sich das Bundesgericht aber noch nicht mit der Frage befasst, wie vorzugehen sei, wenn ein Grundeigentümer sein Grundstück erst während der -6-