1.2.1.3. Dieser Argumentation schliesst sich der Beigeladene grundsätzlich an. Das Bundesgericht habe sich bereits zur Frage geäussert, ob eine dem definitiven Eingriff vorausgehende provisorische Massnahme einen Einfluss auf den Stichtag haben könne (BGE 132 II 218, Erw. 2.4.; BGE 1A.263/2004 vom 24. Oktober 2005). Es habe erwogen, dass auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des definitiven Eingriffs abzustellen sei und dass mit der provisorischen Massnahme kein Ausschluss der Entschädigungspflicht zum Nachteil des Betroffenen begründet werden dürfe.