Mit RRB Nr. kkk vom tt.mm. 2021, mit welchem die Gesamtrevision der Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland genehmigt wurde, sei der Beschluss des Grossen Rates vom 24. März 2015 betreffend die Anpassung des Richtplankapitels S 1.2 Siedlungsgebiet umgesetzt worden. Laut diesem Beschluss hätten die Bauzonen im Gebiet "XZ" nicht mehr zum Siedlungsgebiet gezählt. Die Einwohnergemeinde Q._____ sei verpflichtet gewesen, das Gebiet innert drei Jahren auszuzonen und notfalls Planungszonen zu erlassen. Die Anpassung des Richtplankapitels S 1.2 Siedlungsgebiet sei vom Bundesrat am 23. August 2017 genehmigt worden.