1.2.1.2. Mit Duplik vom 29. November 2023 wirft die Gesuchgegnerin die Frage auf, ob die Gesuchstellerinnen 1 und 2 vorliegend überhaupt zur Stellung von Entschädigungsbegehren legitimiert sind. Gesuchstellerin 1 habe einzelne Teile der Parzelle aaa erst in den Jahren 2018 bzw. 2019 erworben. Gesuchstellerin 2 habe Parzelle bbb erst im Jahr 2018 erworben. Massgebender Zeitpunkt für die Beurteilung, ob eine materielle Enteignung vorliegt, sei der Zeitpunkt des Eingriffs oder des Inkrafttretens der Eigentumsbeschränkung. Mit RRB Nr. kkk vom tt.mm.