1. 1.1. Die Gesuchsteller fordern eine Entschädigung aus materieller Enteignung infolge Zuweisung ihrer Grundstücke zum Nicht-Baugebiet. Für die Beurteilung dieser Frage ist gemäss § 158 Abs. 1 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (BauG; SAR 713.100) vom 19. Januar 1993 das SKE zuständig. -5- 1.2. 1.2.1. 1.2.1.1. Zur Einreichung eines Entschädigungsbegehrens ist legitimiert, wer ein schutzwürdiges und aktuelles Interesse geltend macht (§ 42 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; SAR 271.200] vom 4. Dezember 2007).