C.3. Der nunmehr vertretene Kanton (nachfolgend: Beigeladener) liess sich innert derselben Frist mit Eingabe vom 31. März 2023 vernehmen und ebenfalls die Abweisung des Entschädigungsbegehrens beantragen. D.1. Die beiden Eingaben wurden den Verfahrensbeteiligten mit Schreiben vom 18. April 2023 übers Kreuz zur Kenntnis gebracht und den Gesuchstellern wurde freigestellt, bis 11. Mai 2023 eine Replik zu erstatten. D.2. Die Gesuchsteller liessen innert mehrfach erstreckter Frist mit Eingabe vom 25. August 2023 replizieren und an ihren Anträgen festhalten. -4-